Angestellte und Arbeiter sind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle am Arbeitsplatz, aber auch auf dem Arbeitsweg versichert. Allerdings ist es oftmals nicht einfach einen Unfall bei der gesetzlichen Unfallversicherung durch zu setzen.
So entschied zum Beispiel das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn als Arbeitsweg eine andere Route als die vorgesehene Strecke gewählt wird. Auch wenn dieses versehentlich geschieht. (Az.: L 3 U 151/08).
in dem o.g. Fall ging es um 2 Frauen, die einen PKW von Nordrhein-Westfalen nach Uslar in Niedersachsen überführten. Da die Frauen sich unterhielten, fuhren Sie ausversehen auf die Autobahnauffahrt auf, welche in entgegengesetzter Richtung als gewollt führte. Auf dieser Strecke wurden die Frauen in einen schweren Unfall verwickelt. Eine der Frauen verlor dabei einen Arm.
Das Gericht entschied, dass die Fahrt zwar dienstlichen Hintergrund hatte, aber auf einer nicht von der Unfallversicherung abgedeckten Route. Die Route wurde schließlich nicht aus betrieblichen Gründen oder Gründen der schlechten Beschilderung, Nebel oder Dunkelheit gewählt sondern aus Unachtsamkeit.
Besser Sie sorgen mit einer privaten Unfallversicherung vor, welche Arbeits- und Freizeitunfälle gleichermaßen abdeckt. Wir beraten Sie gerne, kontaktieren Sie uns.
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